Tierschutzverein Groß-Essen e.V.



anerkannt als gemeinnützig und förderungswürdig

mit „Albert-Schweitzer-Tierheim“, Grillostr. 24

Öffnungszeiten: Dienstags, mittwochs und freitags 13-17 Uhr, donnerstags 13-19 Uhr, samstags 11-14 Uhr

 

Satzung für den Tierschutzverein Groß-Essen e.V.

 

§        1: Name, Sitz und Zuständigkeitsbereich des Vereins

1.1.    Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Groß-Essen e.V.“

1.2.    Er hat seinen Sitz in Essen

1.3.    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

1.4.    Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Stadtgebiet in Essen und die Umgebung

 

§        2: Zweck, Aufgaben und Tätigkeit des Vereins

2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2  Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes

Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht

- den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern,

- Verständnis für das Wesen der Tiere zu wecken und ihr Wohlergehen zu fördern,

- Tierquälerei, Tiermisshandlung und Tiermissbrauch in Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen Behörden sowie mit Institutionen und Verbänden fachverwandter Zielrichtung zu verhüten und – falls erforderlich – deren strafrechtliche Verfolgung nach den jeweils geltenden Vorschriften zu veranlassen.

2.3. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf den Schutz der gesamten Tierwelt, namentlich auch auf den Schutz der durch Umwelteinflüsse bedrohten Tierarten. Insofern ist auch die Durchsetzung geeigneter Maßnahmen, die den Natur- und Umweltschutz und die Landschaftspflege betreffen, Aufgabengebiet des Vereins.

2.4. Der Verein unterhält in Essen, Grillostr. 24, das Albert-Schweitzer-Tierheim.

2.5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

2.7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§        3: Mitgliedschaft

3.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wer noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann in der Jugendgruppe mitarbeiten. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.

3.2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle der Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt werden.

3.3. Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§ 2) zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

3.4. Die Mitgliedschaft endet

- durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann,

- durch Ausschluss oder

- durch Tod.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

- wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand ist,

- wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.

§ 3.5. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.

 

§        4: Beiträge

4.1. Der Jahresmindestbeitrag wird durch die Mitgliedsversammlung festgesetzt. Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages,

4.2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.

4.3. Für Angehörige der Jugendgruppe kann ein ermäßigter Beitrag festgesetzt werden.

4.4. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.

 

4.5. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Zuständig hierfür ist der Vorstand.

 

§        5: Recht und Pflichten der Mitglieder

5.1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

5.2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

 

§        6: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

- der Vorstand,

- die Mitgliederversammlung.

 

§        7: Vorstand

7.1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

7.2. Er besteht aus:

- dem Vorsitzenden,

- dem stellvertretenden Vorsitzenden,

- dem Schriftführer,

- dem Schatzmeister,

- bis zu fünf Beisitzern und

- bis zu zwei Ehrenvorstandsmitgliedern

7.3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahlen fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist ein Beisitzer bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit seiner Aufgabe zu betrauen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung erfolgt dann eine Nachwahl für die restliche Amtszeit.

7.4. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung in offener oder – auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern – in geheimer Wahl gewählt. Als gewählt gilt der Kandidat, der die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erhält. Erhält ein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhielten. Bei dieser Wahl genügt die einfache Mehrheit. Die übrigen Vorstandsmitglieder können durch Akklamation gewählt werden.

7.5. Ehemalige Vorsitzende und deren Stellvertreter können als Ehrenvorsitzende gewählt werden.

 

§        8: Aufgabenbereich des Vorstandes

8.1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses,

- Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen,

- ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes,

- die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern,

- die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins,

- Aufsicht über das Tierheim.

8.2. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein alleinberechtigt gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende führt mit Hilfe des Schriftführers (Geschäftsführers) alle laufenden Geschäfte und mit Hilfe des Schatzmeisters alle Vermögensangelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

8.3. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung und die Vorstandsitzungen.

8.4  Vorstandsmitglieder üben ihre Vorstandstätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Im Einzelfall kann für die Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt werden.

 

§        9: Beschlussfassung des Vorstandes

9.1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens – außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter – drei Mitglieder anwesend sind.

 

9.2. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.

9.3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den zwei Drittel Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den

Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.

9.4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und vom Schatzmeister zu unterfertigen.

9.5. Die Ehrenvorsitzenden haben kein Stimmrecht.

9.6  Über die Vergütung eines Vorstandsamtes entscheidet der Vorstand mit Zwei-Drittel.-Mehrheit. Beschlüsse über Vorstandsvergütungen können nur gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder unter Nennung dieses Tagesordnungspunktes eingeladen wurden. Vorstandsmitglieder haben bei der jeweils sie betreffenden Beschlussfassung kein Stimmrecht.

 

§        10 Mitgliederversammlung

10.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll im 1. Halbjahr einberufen werden. Sie ist als außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt.

10.2. Die Einladung der Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 10 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.

10.3. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

- Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstandes,

- Beschlussfassung für den Voranschlag,

- Wahl der Mitglieder des Vorstandes; Wahl von zwei Rechnungsprüfern und von zwei stellvertretenden Rechnungsprüfern,

- Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr,

- Verleihung und Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft,

- Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins,

- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

10.4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.

10.5. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.

10.6. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

10.7. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

10.8. Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der Erschienenen es verlangt.

10.9. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

10.10. Die Wahl des Vorsitzenden ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen.

 

§        11: Anträge an die Mitgliederversammlung

11.1. Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen.

11.2. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.

 

11.3. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgerecht gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung gesetzt werden, wenn dies die Mitgliederversammlung beschließt.

 

§        12: Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

12.1. Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

12.2. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen.

 

§        13: Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

 §       14: Kassenprüfung

14.1. Die Bücher und das Vermögen des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen.

14.2. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlungen schriftlich niedergelegter Bericht über die Rechnungsprüfung des Vereins verlesen werden kann.

14.3. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchführung ordnungsgemäß durchzuführen.

14.4. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Geschäftsbücher des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

§        15: Kooptionen, Jugendgruppe

15.1. Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern. Die kooptierten Vorstandsmitglieder haben in den Beratungen kein Stimmrecht, ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstandes, wenn sie nicht durch Zeitablauf endet.

15.2. Der/die Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsmäßige, auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.

 

§        16: Tierheimverwaltung

Die Verwaltung des Tierheims obliegt dem Vorstand. Der Vorstand kann für die Tierheimverwaltung einen Verwalter bzw. einen Verwaltungsausschuss einsetzen. Der Verwaltungsausschuss  ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Verwaltung des Tierheims verantwortlich. Seine Amtszeit endet mit der Amtszeit des ihn berufenden Vorstandes.

 

§        17: Verbandsmitgliedschaften

Der Verein tritt zur Durchsetzung überörtlicher Forderungen des Tier- bzw. Umweltschutzes geeigneten Landes- bzw. Bundesverbänden bei, die auf diesen Ebenen Tier- und Umweltinteressen vertreten, z.B. dem Landesverband NW des Deutschen Tierschutzbundes e.V.

 

§        18: Auflösung des Vereins

18.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in §10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

18.2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§47 ff BGB).

18.3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V., Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§        19: Satzungsänderung:

19.1. Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in §10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

19.2. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden ist.

 

§        20: Redaktionelle Änderungen

Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende Änderungen durchzuführen, soweit sie vom Registergericht verlangt werden.

 

§        21: Inkrafttreten

Diese Satzung, zuletzt geändert am  01.08.2014, tritt am  01.08.2014 in Kraft.

Sie wurde in der Mitgliederversammlung vom  24.04.2014  beschlossen.

 

Dr. Elke Esser-Weckmann            Stefanie Kranjc

1. Vorsitzender                                2. Vorsitzende

 

 

 

 

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