Sachkunde und Zuverlässigkeit als Voraussetzung zur Haltung „großer Hunde“

 

Im Landeshundegesetz NRW ist genau geregelt, welche Voraussetzungen Hundehalter/Hundehalterinnen erfüllen müssen, wenn sie einen „großen Hund“ bei sich aufnehmen möchten (LHundG § 11, Abs. 3).  

  • Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), muss bei der zuständigen Behörde (Ordnungsamt) gemeldet werden.

             https://media.essen.de/media/wwwessende/aemter/32/Anzeige_Antrag_LHundG.pdf

             Die Anmeldung eines Hundes zur Hundesteuer reicht nicht aus.

 

  • Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die
    • erforderliche Sachkunde und die
    • Zuverlässigkeit besitzt,
    • den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet hat und
    • für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat
    • und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist.

 

Nachweis der Sachkunde

Das Vorliegen der Sachkunde ist durch die Bescheinigung einer anerkannten sachverständigen Person oder Stelle oder aber einer Amtstierärztin oder eines Amtstierarztes bzw. von der Tierärztekammer benannten Tierärztin oder Tierarztes nachzuweisen.

Um eine solche Sachkundebescheinigung („Sachkundenachweis“) zu erhalten, ist in der Regel eine Prüfung erforderlich.

Hier finden Sie die Fragebögen sowie die dazugehörige Lösungsschablone.

 

Ersatzweise wird auch die dreijährige Haltung eines großen Hundes vor In-Kraft-Treten des Landeshundegesetzes (01.01.2003) anerkannt, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist und dieses der zuständigen Behörde schriftlich versichert wurde.

 

Als sachkundig gelten zudem:

  • Tierärztinnen und Tierärzte,
  • Jagdscheininhaberinnen und Jagscheininhaber,
  • Personen, die eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung oder zum Handel mit Hunden besitzen,
  • Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer,
  • Personen, die berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.

 

Nachweis der Zuverlässigkeit

Die Art und Weise der Überprüfung der  Zuverlässigkeit liegt im Ermessen der zuständigen Behörde (Ordnungsamt). Die Zuverlässigkeit ist eigentlich durch die Beibringung eines Führungszeugnisses nachzuweisen. In Essen erfolgt die Forderung der Vorlage eines Führungszeugnisses aber nur dann, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit an sich bestehen.

 

 

 

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